Satzung

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

 „Lesezirkel der Friedensstadt Osnabrück e.V.“

  1. Er hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt die Förderung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 3, 10, 13 und 25 der Abgabenordnung (AO).

  2. Die oben genannten Zwecke werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a)   Aufklärungsarbeit für Eltern, Erzieher und Interessierte über Fragen der Erziehung und Bildung.

b)   Seminare, Kurse, Versammlungen, Fachtagungen, kulturelle Veranstaltungen, Fortbildungsseminare sowie die Organisation und Durchführung von Sprachkursangeboten und einer Bibliothek.

c)   Errichtung von Eltern-, Familien-, Frauen-, Schüler-, Studenten-, Jugendberatungs- und Begegnungszentren; Unterstützung für öffentliche oder private Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung.

d)  Organisation und Durchführung von Ausflügen, Schüler- und Studentenaustauschprogrammen.

e)  Unterbringung von Studenten ohne Anstreben einer Gewinnerzielung bzw. Hilfestellung bei der Suche nach einer Unterkunft Unterstützung suchender Studenten.

f)  Organisation von Freizeitaktivitäten für Kinder, Jugendliche und Eltern.

g)   Der Verein behält sich die Organisation, Gründung und Leitung von Schulen und Kindertagesstätten vor, die zum Zwecke der Weiterbildung aller Interessierten dienen soll.

h)  Förderung ethischer und moralischer Werte durch deutsche und internationale Literatur.

i)  Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen rund um die Themen Flucht und Migration

j)  Durchführung von Freizeit-, Kultur- und Begegnungsprojekten mit und für geflüchtete Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund wobei er sich für den Erhalt der kulturellen Identität der geflüchteten Menschen einsetzt und auf den Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung hinwirkt.

k)  Unterstützung geflüchteter Menschen beim Spracherwerb.

l)  Organisation und Durchführung von Begegnungsprojekten und Veranstaltungen im Sinne des interkulturellen und interreligiösen Dialoges zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher bzw. interreligiöser Zwecke.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Unabhängigkeit des Vereins

Der Verein ist unabhängig, selbständig, souverän und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung und bedarf der Zustimmung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.

  3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten möglich.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung berufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliche Mitgliedschaft

  2. Fördermitglied

  3. Stille Mitgliedschaft

Das Mitglied kann bei der Aufnahme zur Mitgliedschaft zwischen den drei Formen wählen. Als Fördermitglied unterstützt er mit seinen Beiträgen die Aktivitäten des Vereins. Stille Mitglieder sind Personen, die sich für die Sache interessieren, informiert bleiben wollen, sich aber noch nicht dazu durchringen können, als fördernde Mitglieder einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 7    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

b. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer

c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9   Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzvorstand. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Daneben kann der Vorstand um Beisitzer ergänzt werden. Innerhalb des Vorstandes haben sie volles Stimmrecht, sie vertreten den Verein aber nicht nach außen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  • Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Ausgaben bis zu 1.000,00 € kann auch ein Vorstandsmitglied allein eingehen.

  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  • Der Vorstand soll mindestens monatlich tagen.

  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  • Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

§ 11   Ausschüsse des Vereins

Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Ausschusses dem Zweck des Vereins dienen.

§ 12   Einkünfte des Vereins

Der Verein bezieht seine Einkünfte aus:

  1. Aus Mitgliederbeiträgen

  2. Spenden von Personen oder Institutionen

§ 13 Auflösung und Liquidation des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Ausländerintegration zu verwenden hat.

§ 14 Beschlußdatum und Inkrafttreten

Diese aus 14 Paragraphen bestehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am x beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

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